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Allgemeine Geschäftsbedingungen:

VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN
der ZST-Handels GmbH (Zubehör und Systemtechnik-Handels GmbH)
(im Text stets "ZST" genannt) für Bestellungen von Unternehmern und Verbrauchern.

I. ALLGEMEINES:
1. Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für jeden von ZST abgeschlossenen Vertrag; durch Stellung eines Anbots bzw. Annahme eines von ZST gestellten Anbots unterwirft sich der Käufer diesen Bedingungen.
2. Die Verkaufs- und Lieferbedingungen von ZST gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von ihren Bedingungen abweichende Bedingungen des Käufers erkennt ZST nicht an, es sei denn, ZST hätte schriftlich ihrer Gültigkeit zugestimmt. Die Verkaufs- und Lieferbedingungen von ZST gelten auch dann, wenn ZST in Kenntnis entgegenstehender oder von ihren Bedingungen abweichender Bedingungen des Käufers Leistungen erbringt.

II. VERTRAGSABSCHLUSS:
1. Von ZST gelegte Offerte sind grundsätzlich freibleibend; sie stellen kein Anbot durch ZST im Rechtssinn dar, sondern sind nur eine Aufforderung an den Käufer, seinerseits auf der Grundlage dieses Offertes ein verbindliches Anbot gegenüber ZST zu legen. Daher sind insbesondere in der Offerte erwähnte Preise oder Lieferfristen unverbindlich. Der Vertrag kommt erst durch Annahme dieses vom Käufer auf der Grundlage der ZST Offerte gelegten Anbots in Form einer schriftlichen Auftragsbestätigung durch ZST innerhalb von 6 Werktagen nach Erhalt des verbindlichen Angebots zustande.
2. Enthält eine von ZST abgegebene schriftliche oder mündliche Willens- oder sonstige Erklärung einen einem redlichen und vernünftigen Erklärungsempfänger erkennbaren Fehler oder Irrtum, so ist ZST jederzeit formlos berechtigt, die Willenserklärung entsprechend zu korrigieren. Die Erklärung entfaltet dann in korrigierter Form rechtliche Wirkung.
3. Alle Angaben über Maße, Gewichte sowie Abbildungen, Beschreibungen, Montageskizzen, Schemata, Zeichnungen etc. sind mangels abweichender Vereinbarung rechtlich unverbindlich. Alle Muster sind unverbindliche Ansichtsmuster.

III. PREISE:
1. Die Preise gelten, wenn nichts anderes vereinbart wird, für die von ZST angegebenen Mengeneinheiten und sind stets freibleibend.
2. Bestätigte Preise haben nur Geltung bei Abnahme der Gesamtmenge, für die der Preis dem Käufer bestätigt wurde.
3. Schriftlich angebotene Verkaufspreise basieren auf den zur Zeit der Legung der Offerte durch ZST gemäß Punkt II.1 oben herrschenden Umständen. Alle Erhöhungen des Einstandspreises von ZST, unabhängig aus welchem Grund sie erfolgen, gehen zu Lasten des Käufers.
4. Allfällige Sonderwünsche des Käufers sind in den Anbotspreisen von ZST grundsätzlich nicht beinhaltet, sondern vom Käufer gesondert zu vergüten.
5. Alle Nebenkosten der Verträge gehen grundsätzlich zu Lasten des Käufers.

IV. LIEFERUNG, LIEFERVERZÖGERUNGEN ETC.:

1. Liefertermine und Lieferfristen gelten nur als annähernd und nicht als verbindlich. Lieferung an einem bestimmten Tag ist nur dann möglich, wenn auch das Lieferwerk den gestellten Termin einhält und keinerlei unvorhergesehene Schwierigkeiten auftreten.
2. ZST ist berechtigt, die Ware direkt durch den Lieferanten an den Kunden liefern zu lassen.
3. Die Ware wird auf Kosten und Gefahr des Käufers geliefert; die Gefahr geht in jenem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem die Ware bei ZST bzw. dem von ZST zur Lieferung an den Kunden herangezogenen Lieferanten verladen wird. Falls ausdrücklich schriftlich zwischen ZST und dem Käufer freie Zustellung vereinbart wurde, trägt ZST die Kosten des Transports; Nutzen und Gefahr gehen jedoch bereits mit dem Verladen bei ZST bzw. dem von ZST herangezogenen Lieferanten über.
4. Mangels ausdrücklicher schriftlicher zwischen ZST und dem Käufer abweichender Vereinbarung schließt ZST keine Versicherung für die Ware ab, die das Risiko des Verlustes oder der Beschädigung etc. abdeckt.
5. Für rechtzeitige Ankunft der Ware, unabhängig von der Art und Weise der Zustellung, übernimmt ZST keine Haftung.
6. Bei Versendung mit der Bahn versteht sich der angegebene Preis ab Werk oder ab Lager ZST bzw. des von ZST angegebenen Lagers, sofern nichts anderes ausdrücklich schriftlich zwischen ZST und dem Käufer vereinbart wurde. Anschlussgleis- und Überstellungsgebühren, sowie Standgelder, welche die Ware und ihre Übersendungen betreffen, gehen zu Lasten des Käufers. Auch bei Franko-Lieferungen durch die Eisenbahn erfolgt der Versand unfrei mit dem Recht der Kürzung des Frachtbetrages an der Rechnung von ZST, sofern ZST nicht selbst schon die Frachtvorlage in Abzug gebracht hat.
7. Sollte Lieferung frei Baustelle vereinbart sein, so bedeutet dies die Lieferung ohne Abladen durch die Anlieferer und unter der ausdrücklichen Voraussetzung einer mit schwerem Fahrzeug befahrbaren Zufahrtsstraße.
8. Die Übernahme durch den Transportführer oder durch Organe der Eisenbahn gilt als Beweis für den einwandfreien Zustand der Ware. ZST haftet in keinem Fall für Lieferverzögerungen durch die Eisenbahn oder andere mit der Anlieferung, dem Transport, der Umladung etc. betrauten Stellen, ebenso wenig für höhere Gewalt.
9. Mehrkosten, die auf Grund von Eil- und Expressgutwünschen des Käufers entstanden sind, trägt der Käufer.
10. Wird Abholung der Ware durch den Kunden bei ZST oder einem von ZST beauftragten Lieferanten vereinbart, so ist ZST bzw. der Lieferant berechtigt, die Ware an denjenigen zu übergeben, der im Namen des Kunden die Ware abholt. ZST bzw. den Lieferanten trifft keinerlei Verpflichtung, die Berechtigung des Abholers zu überprüfen. Der Kunde ist daher auch dann zur Bezahlung der Ware verpflichtet, wenn der Abholer hiezu nicht berechtigt war, es sei denn, ZST hätte gewusst, dass der Abholer keine Berechtigung hiezu hatte.
11. Die Ware gilt auch dann als geliefert, wenn sie nach telefonischer, elektronischer oder schriftlicher Meldung der Versandbereitschaft nicht unverzüglich vom Käufer abberufen wird. Mit diesem Zeitpunkt beginnen daher die Gewährleistungsfrist und sämtliche sonstige Fristen, insbesondere die Verjährung allfälliger Schadenersatzansprüche zu laufen. Auch der Kaufpreis wird mit diesem Zeitpunkt, falls nicht bereits ein früherer Zeitpunkt schriftlich vereinbart wurde, fällig. Ab diesem Zeitpunkt trägt der Käufer auch die Gefahr. In einem solchen Fall ist ZST berechtigt, die Ware auf Kosten des Käufers zu lagern.
12. Unvorhersehbare oder von ZST nicht beeinflussbare Ereignisse wie Streik, behördliche Maßnahmen, Verkehrsstörungen, Transport- und Verzollungsverzug, Transportschäden, Energiemangel etc. befreien ZST für die Dauer ihrer Auswirkungen von jeder Lieferverpflichtung auch dann, wenn sie bei einem Vorlieferanten eingetreten sind. Wird durch ein solches Ereignis die Lieferung überhaupt unmöglich, so erlischt die Lieferverpflichtung von ZST, ohne dass der Käufer daraus irgendwelche Ansprüche ableiten könnte.
13. Im Falle des Leistungsverzuges von ZST oder der von ZST zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistung sind Schadenersatzansprüche des Käufers ausgeschlossen, sofern sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von ZST oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen ZST beruhen. Keinerlei Haftung trifft ZST für ein Verschulden von Zulieferern; dies gilt auch dann, wenn diese direkt an den Käufer liefern.

V. PALETTIERT GELIEFERTE WAREN:
Für palettiert gelieferte Ware wird jeweils ein Paletteneinsatz verrechnet. Palettenrückholung durch LKW der Firma ZST von der Bedarfsstelle des Käufers oder seinem Lager wird gesondert in Rechnung gestellt. Für die Palettenabnützung wird die jeweils gültige Abnützungsgebühr verrechnet. Beschädigte Paletten werden nicht retour genommen.

VI. WARENÜBERNAHME:
Falls keine besonderen Vereinbarungen getroffen werden, hat die Übernahme der gekauften Ware prompt zu erfolgen, wenn nötig nach Absprache auch außerhalb der normalen Geschäftszeiten. Wird die Ware innerhalb der vereinbarten Lieferfrist vom Käufer nicht übernommen, so ist ZST berechtigt, ohne Einräumung einer Nachfrist über die Ware anders zu disponieren und/oder vom Vertrag zurückzutreten. Der Käufer hat in diesem Fall keinerlei Ansprüche welcher Art auch immer. Die allfälligen Transportkosten für die Ware einschließlich etwaiger Lagerkosten und Wagenstandsgelder, sowie des Rücktransports der Ware gehen unbeschadet der ZST selbstverständlich zustehenden weitergehenden Ersatzansprüche zu Lasten des Käufers.

VII. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN:
1. Sofern nicht andere Vereinbarungen getroffen werden, ist Zahlung unverzüglich nach Rechnungserhalt netto zu leisten.
2. Alle Zahlungen haben bar, spesenfrei und ohne Abzug geleistet zu werden. Soweit Skonto gewährt wird, wird vorausgesetzt, dass alle früheren Rechnungen, soweit ihnen nicht berechtigte Einwendungen des Käufers entgegenstehen, bezahlt sind.
3. Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer schriftlicher Vereinbarung und stets nur zahlungshalber angenommen. Alle Einziehungs- und Diskontspesen gehen in einem solchen Fall zu Lasten des Käufers. ZST kann alle angebotenen Zahlungen mit Scheck- oder Wechsel ohne Angabe von Gründen ablehnen.
4. Zahlungen werden auf die jeweils älteste Forderung gegen den Käufer angerechnet.
5. Bei Überschreitung des Zahlungstermines oder bei Übernahmeverzug ist ZST berechtigt, Verzugszinsen gem. § 1333 Abs. 2 ABGB in Rechnung zu stellen, sowie den Ersatz allfälliger Mahn- und Anwaltskosten zu verlangen. Nach erfolgloser 3. Mahnung ist ZST berechtigt, ein Inkasso- oder Rechtsbüro zu beauftragen, dessen Kosten die Käufer bis zu den in der VO des BMfWA BGBl 1996/141 idgF genannten Höchstbeträgen zu ersetzen haben. Ebenso ist ZST unbeschadet des Punktes VI. im freien Ermessen auch berechtigt, die Ware bei Übernahmeverzug auf Kosten und Risiko des Käufers bei einem Spediteur eigener Wahl solange einzulagern, bis der Übernahmeverzug wegfällt. Diese Rechtsfolgen gelten auch dann, wenn der Käufer Verbraucher ist.
6. Bei Verschlechterung der Vermögenslage des Käufers (Auskunft über Vermögensverhältnisse, die durch ZST eingeholt wird), Veränderungen seiner Rechtslage, Zahlungseinstellung, Kl agsführungen, Exekutionsführungen, Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen sowie Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder Abweisung derartiger Anträge mangels Vermögens oder Vorliegen sonstiger Umstände, die die Kreditwürdigkeit des Käufers mindern, ist ZST berechtigt die Lieferung der Ware von vorheriger Bezahlung oder geeigneter Sicherstellung abhängig zu machen.
7. Ist Zahlung des Kaufpreises in Raten vereinbart, so ist ZST bei nicht pünktlicher Bezahlung auch nur einer einzigen Rate ermächtigt, die sofortige Bezahlung sämtlicher offener Verbindlichkeiten des Käufers zu verlangen. Dieses Recht steht ZST bei jeglichem Zahlungsverzug zu, unabhängig von der Dauer der Überschreitung der Zahlungsfrist und der Höhe des Betrags, der nicht pünktlich bezahlt wurde. Für Verbraucher gilt, dass ZST das Recht auf Terminverlust nur ausübt, wenn einerseits ZST seine Leistung bereits erbracht hat und wenn die Leistung des Käufers seit mindestens 6 Wochen fällig ist, und ZST den Käufer unter Androhung des Terminverlustes und unter einer Setzung einer Nachfrist von mindestens 2 Wochen erfolglos gemahnt hat.
8. Eine Aufrechnung behaupteter Gegenforderungen des Käufers gegen ZST mit Kaufpreisraten, ein Zurückbehaltungsrecht oder eine Berechtigung, Zahlung wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstigen von ZST nicht anerkannten Gegenansprüchen zurückzuhalten, wird einvernehmlich ausgeschlossen.
9. Sollte der Käufer seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsbeziehung mit ZST nicht nachkommen bzw. wegen Zahlungsverzuges ein Mahnverfahren oder die Einleitung eines Gerichtsverfahrens erfolgt sein, oder über das Vermögen des Käufers ein Insolvenzverfahren beantragt sein, so ist ZST berechtigt, bereits gewährte Rabatte und Gutschriften oder sonstige Nachlässe oder Vergütungen welcher Bezeichnung auch immer – ausgenommen Bahnfrachtvergütungen – wieder rückgängig zu machen und dem Käufer in Rechnung zu stellen.
10. Allfällige, in den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers festgelegte Zessionsverbote, gelten als nicht vereinbart.

VIII. KOSTENVORANSCHLAG: Sofern ein Kostenvoranschlag durch ZST erfolgt, wird ein solcher zwar nach bestem Fachwissen erstellt, es kann jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen werden. Die Kosten für die Erstattung eines Kostenvoranschlages, sofern solche auflaufen, werden dem Käufer verrechnet.

IX. EIGENTUMSVORBEHALT:
1. Bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen von ZST aus der Geschäftsbeziehung mit dem Käufer einschließlich Kosten, Zinsen und Verzugszinsen, bleibt die gelieferte Ware Eigentum von ZST. Der Eigentumsvorbehalt gilt auch dann als vereinbart, wenn die Ware nicht unmittelbar von ZST, sondern von einem Dritten im Auftrag von ZST geliefert wird.
2. Im Fall der Einbeziehung der Forderung von ZST in eine Kontokorrentabrechnung dient das vorbehaltene Eigentum zur Sicherung der Saldenforderung von ZST. Durch Hingabe von Scheck oder Wechseln erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht; erst die unwiderrufliche Einlösung des Schecks bzw. des Wechsels bewirkt die Tilgung der gesicherten Forderung.
3. Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferte Ware ordnungsgemäß aufzubewahren und instand zu halten, er hat die gelieferte Ware deutlich als Eigentum von ZST zu bezeichnen. Er haftet für Beschädigungen aller Art sowie den Verlust ungeachtet der Entstehungsursache. Er hat weiters die gelieferte Ware für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes ausreichend gegen Elementarereignisse zu versichern. Diese aus diesen Versicherungen dem Käufer im Schadensfalle zustehenden Rechte und Ansprüche sind an ZST abzutreten. Den Nachweis über die Anerkennung der unwiderruflichen Abtretung durch die Versicherungsgesellschaft hat der Käufer ZST gegenüber unaufgefordert zu erbringen.
4. Eine Verpfändung, Sicherungsübereignung oder sonstige Verfügung zugunsten eines Dritten über einen unter Eigentumsvorbehalt von ZST stehenden Kaufgegenstand ist unzulässig. Der Käufer ist verpflichtet, gegen das Eigentum von ZST gerichtete Zugriffe Dritter abzuwehren und haftet für alle Schäden und Kosten, die durch derartige Zugriffe Dritter entstehen können.
5. Der Käufer ist verpflichtet, ZST sofort von einer allfälligen Pfändung der gelieferten Ware oder einem sonstigen Eingriff seitens Dritter – wie z.B. einer Beschädigung – zu verständigen. Er hat ZST alle mit der Pfandfreistellung verbundenen Kosten, welcher Art auch immer, zu ersetzen.
6. Ist der Käufer Wiederverkäufer, so ist er berechtigt, die von ZST gekaufte Ware im ordentlichen Geschäftsbetrieb zu üblichen Konditionen weiterzuverkaufen. Für den Fall der Wei terveräußerung tritt der Käufer ZST bereits jetzt sämtliche Ansprüche mit allen Nebenrechten und Sicherheiten, die ihm gegen seine Abnehmer aus der Weiterveräußerung der gekauften Ware entstehen, in der Höhe der noch offenen Forderung von ZST zuzüglich 20% ab. ZST ist berechtigt, die abgetretenen Forderungen zur Befriedigung der eigenen Forderungen einzuziehen. Der Käufer verpflichtet sich, auf Verlangen von ZST seine eigenen Kunden von der Zession zu verständigen; unabhängig hievon ist ZST jederzeit berechtigt, die Abnehmer des Käufers von der Abtretung zu verständigen. Der Käufer ist gegen jederzeitigen Widerruf ermächtigt, die an ZST abgetretene Forderung gegen seine Kunden für ZST einzuziehen, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen ZST gegenüber nachkommt. Am beim Käufer eingelangten Veräußerungserlös erwirbt ZST jedoch in Form eines antizipierten Besitzkonstituts Sicherungseigentum. Der Käufer hat die konkursrechtliche Durchsetzung dieses Besitzkonstituts dadurch zu sichern, dass er hiefür ein Separatkonto führt und in seinen Büchern ausweist.
7. Bei Be- oder Verarbeitung der von ZST gelieferten Ware entsteht Miteigentum im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten Sachen; bei Weiterveräußerung der verarbeiteten Ware gilt Unterpunkt 6 entsprechend.
8. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug oder besteht für ZST – z.B. aufgrund einer Vermögensverschlechterung auf Seiten des Kunden – Grund zur Annahme, der Kunde könnte seinen Zahlun gsverpflichtungen nicht nachkommen, so ist ZST berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Kaufgegenstände auch ohne gerichtliche Hilfe zurückzunehmen bzw. vom Käufer zu verlangen, dass er sie an einem von ZST zu bestimmenden Ort einzustellen oder einem Beauftragten von ZST zu übergeben hat. Ein Zurückbehaltungsrecht aufgrund irgendwelcher Forderungen des Käufers sowie eine Aufrechnung mit eigenen Forderungen gegen ZST stehen dem Käufer, es sei denn es handle sich um einen Verbraucher, nicht zu. Der Käufer erklärt ausdrücklich der Rücknahme der Vorbehaltsware bereits jetzt zuzustimmen und auf die allfällige Geltendmachung von Besitzstörungsansprüchen zu verzichten. Alle im Falle der Rücknahme der Sicherstellung entstandenen Kosten gehen zu Lasten des Käufers, was insbesondere für die Kosten des Rücktransportes, sowie die Kosten der Rechtsverfolgung gilt.
9. Trotz Rücknahme der Ware bleibt der Vertrag weiter aufrecht. ZST ist berechtigt aber nicht verpflichtet, die zurückgenommene Ware freihändig zu verkaufen, der Verkaufserlös wird auf die Verbindlichkeit des Kunden angerechnet. Sämtliche Kosten des freihändigen Verkaufs trägt der Käufer.
10. ZST ist – zusätzlich zur Rücknahme der Ware – jedoch berechtigt, bei Eintritt der in Unterpunkt 8 genannten Umstände vom Vertrag durch ausdrückliche Erklärung mit sofortiger Wirkung zurückzutreten. Im Falle dieses Rücktritts hat ZST die Möglichkeit, nach eigener Wahl entweder Schadenersatz oder aber eine verschuldensunabhängige Konventionalstrafe in Höhe von 20% des vereinbarten Kaufpreises zu verlangen, wobei diese Konventionalstrafe nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegt. Für Verbraucher gilt die Bestimmung über den Ausschluss des richterlichen Mäßigungsrechtes nicht.
11. Die Forderungen der ZST sind mangels ausdrücklicher abweichender Vereinbarung zum vereinbarten Fälligkeitszeitpunkt vollständig und ohne jeglichen Abzug zu bezahlen. Dies gilt auch für den Fall, dass die Forderung von ZST an einen Dritten abgetreten wird. Wurde ein Abtretungsverbot vereinbart, so ist der Kunde trotz Zession der Forderung durch ZST an einen Dritten weiter berechtigt, an ZST zu leisten. Eine Zahlung an den Dritten trotz vereinbartem Abtretungsverbot gilt als Verzicht auf das Abtretungsverbot. In diesem Fall besteht die Verpflichtung, die Forderung -vollständig und ohne Abzug an den Dritten zu bezahlen.

X. ERFÜLLUNGS- UND ÜBERNAHMEBEDINGUNGEN:
1. Erfüllung liegt vor, sobald dem Käufer die Versandbereitschaft der Ware bekannt gegeben worden ist. Erfüllungsort für die Lieferung ist der Ort, von dem aus die Ware versendet wird, mangels entgegenstehender Vereinbarung ist dies das Auslieferungslager ZST. Erfüllungsort für die Verpflichtungen des Käufers ist stets der Sitz von ZST.
2. Beanstandungen der Sendungen und Reklamationen werden von ZST nur geprüft, wenn hierüber unverzüglich, spätestens aber innerhalb von drei Tagen nach Übergabe der Ware eine schriftliche Mitteilung ZST zugekommen ist. Dies hat auch Geltung, wenn sich ZST zur Vertragserfüllung anderer Lieferanten bedient. Verabsäumt der Käufer, auf die im Vorstehenden beschriebene Weise ZST vom Vorliegen von Mängeln oder sonstigen Reklamationen zu verständigen, so sind sämtliche Erfüllungs-, Nichterfüllungs-, Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche des Käufers präkludiert.
3. Nimmt der Käufer die vertragsgemäß bereitgestellten bzw. avisierten Waren nicht am vertraglich vereinbarten Ort und zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt an und ist die Verzögerung nicht durch Vorsatz oder grobes Verschulden von ZST verursacht, so kann ZST entweder Erfüllung und allenfalls Schadenersatz wegen verspäteter Erfüllung verlangen oder aber vom Vertrag unter Setzung einer angemessenen Nachfrist zurücktreten und in diesem Fall Schadenersatz verlangen.
4. Wenn die Ware ausgesondert worden ist, kann ZST die Einlagerung der Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers vornehmen. ZST ist außerdem berechtigt, für alle gerechtfertigten Ausgaben, die sie für die Durchführung des Vertrages aufwenden musste und die nicht in den empfangenen Zahlungen enthalten sind, Erstattung zu verlangen.

XI. GEWÄHRLEISTUNG UND SCHADENERSATZ:

1. ZST ist verpflichtet, bei Vorliegen eines die Gebrauchsfähigkeit des Kaufgegenstandes beeinträchtigenden Mangels nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen, die an Stelle der in den §§ 922 ff ABGB enthaltenen Regeln treten, Gewähr zu leisten:
a) Der Käufer muss seine Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag voll und ganz inklusive aller Nebengebühren und Nebenpflichten erfüllt haben.
b) Die Gewährleistungsverpflichtung der ZST besteht nur für die Dauer von 6 Monaten ab dem Tag der Übergabe.
c) Der Mangel darf nicht auf fehlerhafte, nachlässige oder unsachgemäße Behandlung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, Missachtung allfälliger Bedienungsvorschriften, Überbeanspruchung des Kaufgegenstandes oder natürlichen Verschleiß zurückzuführen sein.
d) Für die Ware, die als mindere Qualität verkauft worden sein sollte, wird keine Gewähr geleistet.
e) Der Käufer kann Gewährleistung nur dann verlangen, wenn er ZST die aufgetretenen Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb von 3 Tagen nach Übergabe der Ware bei ihm schriftlich anzeigt (Punkt X Unterpunkt 2).
f) Gewährleistung durch ZST erfolgt durch kostenlose Behebung des zum Übergabezeitpunkt nachgewiesenen Mangels in angemessener Frist. ZST steht es aber frei, die mangelhafte Ware innerhalb angemessener Frist gegen eine mangelfreie auszutauschen oder Verbesserung zu veranlassen und das Fehlende nachzutragen. Ist die Gewährleistung in dieser Weise nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden, so ist durch ZST ein angemessener Ersatz zu leisten.
2. Sofern die Mängelrüge zu Recht erfolgt ist, gehen die Untersuchungskosten zu Lasten von ZST.
3. Darüber hinausgehende Ansprüche welcher Art auch immer sind ausgeschlossen; dies gilt insbesondere für Schadenersatzansprüche.
4. Sofern die gelieferte Ware vom Besteller ohne ausdrückliche Zustimmung von ZST an diese bzw. an deren Lieferlager retourniert wird, entsteht daraus keinerlei Ersatzanspruch bzw. hat der Käufer sämtliche daraus resultierenden Kosten aus Eigenem zu tragen.
5. Ansprüche aus der Gewährleistung erlöschen, wenn: a) offene Mängel nicht sofort bei Übernahme des Vertragsgegenstandes gerügt oder b) die vom Mangel betroffene Ware von dritter Hand oder vom Käufer selbst verändert wird.
6. Jede Haftung der ZST für durch grobe oder leichte Fahrlässigkeit entstandene Schäden, gleichgültig ob diese auf vertragswidriges oder deliktisches Verhalten zurückzuführen sind, inklusive der Haftung für mittelbare Schäden wird hiemit, und zwar auch Dritten gegenüber, soweit gesetzlich zulässig, einvernehmlich ausgeschlossen. Ebenso wird die Haftung für Folgeschäden, welcher Art auch immer, und entgangenem Gewinn im Rahmen der gesetzlichen Zulässigkeit ausgeschlossen. Im übrigen ist die Haftung auf direkte Schäden beschränkt; die Haftung für indirekte Schäden, welcher Art auch immer, ist im Rahmen der gesetzlichen Zulässigkeit ausgeschlossen. Der Haftungsausschluss gilt auch für jenen Schaden, der in der Mangelhaftigkeit der Ware selbst liegt, sowie für allfällige Verbesserungskosten.
7. Sollte ZST Waren, die sie selbst von anderen Lieferanten bezogen hat, veräußern, so haftet sie nur im Rahmen der ihr selbst gegen den Unterlieferanten zustehenden Gewährleistungsansprüche.
8. Gewährleistungsansprüche berechtigen den Käufer nicht, allfällige Gegenforderungen gegen offene Forderungen der ZST aufzurechnen. Solange der Käufer seinen Verpflichtungen in irgendeiner Form nicht nachkommt, insbesondere aber mit Zahlungen im Verzug ist, kann ZST die Beseitigung von Mängeln verweigern.
9. Eigenschaften einer Ware gelten nur dann zugesichert, wenn dies ausdrücklich schriftlich festgehalten ist.

XII. PRODUKTHAFTUNG:
Soweit Schäden nach dem PHG geltend gemacht werden, ist ZST verpflichtet, den Hersteller oder den Importeur in die EU innerhalb einer Frist von 3 Monaten bekannt zu geben. Für allfällige Regressansprüche ausländischer Abnehmer gilt österreichisches Recht unter vollumfänglicher Berücksichtigung dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen sowie unter Ausschluss einer Weiterverweisung durch Vorschriften des IPRG.

XIII. DATENSCHUTZ, ADRESSENÄNDERUNG UND URHEBERRECHT:
1. Der Käufer erteilt ZST die ausdrückliche Zustimmung, sämtliche ZST überlassenen Daten verwenden zu dürfen. Änderungen der Wohn- bzw. Geschäftsadresse des Käufers sind während aufrechtem Vertragsverhältnis ZST unverzüglich bekannt zu geben. Erklärungen an den Kunden gelten dann als zugegangen, wenn sie an die zuletzt bekannt gegebene Adresse gesandt werden, es sei denn der Käufer hat ZST eine neue Wohn- bzw. Geschäftsadresse schriftlich mitgeteilt (wobei der Zeitpunkt des Zugangs einer solchen schriftlichen Erklärung bei ZST ausschlaggebend ist).
2. Pläne, Skizzen oder sonstige technische Unterlagen, Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen und dgl. bleiben stets im Eigentum von ZST. Der Käufer erhält darauf kein Werksnutzungs- und Verwertungsrecht.

XIV. QUALITÄTSZUSICHERUNG:
ZST sichert für die von ihr gelieferten Produkte zu, dass diese den österreichischen Normvorschriften entsprechende Qualität aufweisen. Zur Entscheidung über die Qualitätsbeschaffenheit der gelieferten Produkte sind Atteste der zuständigen behördlich anerkannten Prüfungsstellen heranzuziehen. Alle darüber hinausgehenden Qualitätsansprüche, insbesondere auf Grund von Verarbeitungsmängeln, unsachgemäßer Lagerung etc. werden in Übereinstimmung mit den Gewährleistungsbestimmungen ausgeschlossen. Der Käufer ist verpflichtet, ihm durch ZST übermittelte Gebrauchs-anweisungen und Warnhinweise peinlichst genau zu beachten und keinerlei Veränderungen ohne Rück-sprache mit ZST vorzunehmen.

XV. UMTAUSCH:
Rücknahme bzw. Umtausch von durch ZST gelieferter Ware ist generell nicht möglich. Für Rücksendungen bzw. Umtausch, die allenfalls gesondert vereinbart werden, wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 15 % des verrechneten Warenwertes fakturiert.

XVI. DOKUMENTATION:
Der Käufer verpflichtet sich, für einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren ab Erwerb der Waren Unterlagen darüber anzulegen und aufzubewahren, welche Verwendung die gekaufte Ware erfahren hat, insbesondere ob, und wenn ja, welche Vermischung oder Weiterverarbeitung erfolgt ist. Er sichert zu, diese Unterlagen über Verlangen der ZST dieser jederzeit zugänglich zu machen. Für den Fall eines Verstoßes gilt eine verschuldensunabhängige Konventionalstrafe – die nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht, außer beim Verbraucher, unterliegt – von € 10.000,– als vereinbart, die ZST unabhängig vom Eintritt eines Schadens bzw. seines Umfangs einfordern kann. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens ist zulässig.

XVII. DARBIETUNG:
(Prospekte, Werbematerial, Gebrauchsanleitungen): ZST wird dem Käufer Werbematerial wie z.B.: Prospekte, technische Beschreibungen und Preislisten für ZST -Produkte in ihrer Ansicht nach ausreichendem Ausmaß zur Verfügung stellen. Der Käufer verpflichtet sich, keinerlei wie immer geartete Veränderungen an diesem ihm zur Verfügung gestellten Werbematerial vorzunehmen und diese Verpflichtung auch jedem Erwerber weiter zu überbinden. Der Käufer ist weiters verpflichtet, ihm durch ZST übermittelte Gebrauchsanleitungen und Warnhinweise peinlichst genau zu beachten und keinerlei Veränderungen ohne Rücksprache mit ZST vorzunehmen.

XVIII. GEHEIMHALTUNGSVERPFLICHTUNG:
Der Käufer ist verpflichtet, bei ZST getätigte Aufträge und von dieser durchgeführte Lieferungen, sowie sich daraus ergebende Arbeiten als Geschäftsgeheimnis zu betrachten und vertraulich zu behandeln.

XIX. GERICHTSSTAND:
Als Gerichtsstand für alle, mittelbar oder unmittelbar im Zusammenhang mit dem Auftrag (der Bestellung) bzw. seinem Zustandekommen stehenden Streitigkeiten, welcher Art auch immer, wird das für den Sitz von ZST sachlich und örtlich zuständige Gericht vereinbart. ZST kann jedoch auch ein anderes für den Käufer zuständiges Gericht im Streitfall anrufen.

XX. WEGFALL EINZELNER KLAUSELN, TEILWEISE NICHTIGKEIT EINZELNER KLAUSELN:
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ungültig sein oder ungültig werden, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Vereinbarungen nicht berührt. In einem solchen Fall ist ZST berechtigt, eine – Sinn und Zweck der weggefallenen Klausel nahekommende – Ersatzklausel zu bestimmen, die an ihre Stelle tritt. Der Kunde ist an diese Ersatzklausel gebunden, es sei denn, sie wäre grob unbillig. Sollten einzelne Klauseln teilweise gegen zwingendes Recht verstoßen, so werden sie von den Vertragsparteien soweit aufrecht erhalten, als sie gesetzlich zulässig sind.

XXI. ANZUWENDENDES RECHT:
Es gilt sowohl formell als auch materiell österreichisches Recht als vereinbart.

XXII. VERBRAUCHERGESCHÄFTE:
Die Begriffe "Verbraucher" und "Unternehmer" sind in diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen gemäß § 1 KSchG zu verstehen. Ist der Käufer Verbraucher, so kommen folgende Bestimmungen der AGB nicht zur Anwendung: III./3., IV./11. zweiter Satz, IV./13. letzter Satz, VII./8., X./2., XI./1. lit. a, XI./1. lit. b, XI./1. lit. d, XI./1. lit. e, XI./1. lit. f, XI./3., XI./5. lit. a., XI./5. lit. b, XI./6., XI./7., XI./8., XI./9., XVI., XVIII., XIX. Unbeschadet der vorgehenden Bestimmungen wird vereinbart, dass dem Käufer jedenfalls Schadenersatzansprüche für Schäden, die keine Personenschäden sind, nicht zustehen, so der Schaden nur durch leichte Fahrlässigkeit auf Seiten von ZST verursacht wurde.



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